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Sind wir von NIS2 betroffen?

Sechs Fragen, gerechnet nach der offiziellen KMU-Definition, auf die NIS2 verweist. Ohne dass eine Angabe Ihren Browser verlässt — und ohne die verbreitete Kurzformel, die falsche Ergebnisse liefert.

NIS2-Betroffenheit einordnen

läuft in Ihrem Browser

Sechs Fragen. Gerechnet wird nach der offiziellen KMU-Definition, auf die NIS2 verweist — nicht nach der verbreiteten Kurzformel. Ihre Angaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

1. Überwiegende Tätigkeit
2. Jahresarbeitseinheiten (AJU)

Nicht die Kopfzahl: Teilzeit und Saisonarbeit zählen anteilig. Mitarbeitende Eigentümer zählen mit.

3. Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer)
4. Jahresbilanzsumme

Wird oft vergessen — entscheidet aber mit, ob ein Unternehmen unter 50 AJU noch als klein gilt.

5. Größenunabhängiger Sonderfall?

Öffentliche elektronische Kommunikationsdienste, Vertrauensdienste, TLD-Registries, DNS- oder Domainregistrierungsdienste — oder alleiniger Anbieter eines wesentlichen Dienstes.

6. Setzen Sie KI-Werkzeuge ein?

Auch einzelne Assistenzsysteme oder KI-Funktionen in bestehender Software.

Wer NIS2 überhaupt definiert

Diese Frage ist nicht akademisch: Im Netz kursieren widersprüchliche Schwellenwerte, und wer wissen will, welcher stimmt, muss wissen, wessen Angabe zählt.

  • Vorgeschlagen hat NIS2 die Europäische Kommission.
  • Beschlossen haben sie gemeinsam das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union.
  • Maßgeblich ist der im EU-Amtsblatt veröffentlichte Text: Richtlinie (EU) 2022/2555.
  • ENISA unterstützt die Anwendung fachlich, kann die Schwellenwerte aber nicht verändern.
  • National verbindlich wird alles erst durch das Umsetzungsgesetz des jeweiligen Mitgliedstaats — in Deutschland das NIS2UmsuCG.

Entscheidend für die Größenfrage ist eine Verweisung: Artikel 2 der Richtlinie nimmt für die Unternehmensgröße die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in Bezug — also die allgemeine KMU-Definition der EU. Wer die Schwellenwerte verstehen will, muss folglich dort nachsehen, nicht in Zusammenfassungen.

Quelle: Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2), Artikel 2, mit Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, Artikel 2. Nationale Umsetzung in Deutschland: NIS2-Umsetzungsgesetz, in Kraft seit 6. Dezember 2025. · Stand September 2026

Das Prüfschema

Die Betroffenheit ergibt sich nicht aus einer einzelnen Zahl, sondern aus vier Stufen, die nacheinander zu prüfen sind. Die verbreiteten Kurzformeln springen direkt zu Stufe 2 — und unterschlagen damit sowohl die Tätigkeit davor als auch die Ausnahmen danach.

Prüfschema zur NIS2-Betroffenheit in vier Stufen: Tätigkeit nach Anhang I oder II, Größenklasse nach der KMU-Definition, Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung und schließlich die größenunabhängige Erfassung.
Die verbreiteten Kurzformeln springen direkt zu Stufe 2 und unterschlagen Stufe 1 und 4. — auf schmalen Bildschirmen seitlich scrollbar.

Die Größenlogik im Detail

Hier liegt die häufigste Fehlerquelle. Die KMU-Definition beschreibt, wann ein Unternehmen klein ist — und NIS2 greift, sobald es das nicht mehr ist. Man muss also eine Negation lesen, und dabei geht regelmäßig etwas schief.

Artikel 2 der Empfehlung sagt sinngemäß: Ein kleines Unternehmen beschäftigt weniger als 50 Personen und sein Jahresumsatz und/oder seine Jahresbilanzsumme überschreitet 10 Millionen Euro nicht.

Das „und/oder“ ist ein Wahlrecht: Das Unternehmen darf den für sich günstigeren der beiden Finanzwerte heranziehen. Daraus folgt die Eintrittsschwelle:

Mindestens mittelgroß — und damit größenbedingt erfasst — ist ein Unternehmen ab 50 Jahresarbeitseinheiten, oder bei weniger als 50, wenn beide Finanzwerte über 10 Millionen Euro liegen.

Fünf Fälle, durchgerechnet

AJU = Jahresarbeitseinheiten. Teilzeit zählt anteilig, Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

  • 50 AJU · 3 Mio. € Umsatz · 2 Mio. € Bilanzmittel

    Ab 50 AJU zählen die Finanzwerte nicht mehr.

  • 35 AJU · 12 Mio. € Umsatz · 8 Mio. € Bilanzklein

    Unter 50 AJU, und die Bilanzsumme bleibt bei höchstens 10 Mio. € — also klein.

  • 35 AJU · 12 Mio. € Umsatz · 11 Mio. € Bilanzmittel

    Unter 50 AJU, aber beide Finanzwerte über 10 Mio. €.

  • 249 AJU · 60 Mio. € Umsatz · 40 Mio. € Bilanzmittel

    Noch nicht groß: dafür müssten Umsatz über 50 und Bilanz über 43 Mio. € liegen.

  • 250 AJU · 5 Mio. € Umsatz · 4 Mio. € Bilanzgroß

    Ab 250 AJU groß, unabhängig von den Finanzwerten.

Fall 2 ist der wichtige: Nach der verbreiteten Kurzformel „ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. € Umsatz" wäre dieses Unternehmen erfasst. Nach der offiziellen Definition bleibt es klein — weil bei unter 50 AJU beide Finanzwerte über 10 Mio. € liegen müssen.

Einstufung berechnet nach Empfehlung 2003/361/EG, Artikel 2, in Bezug genommen durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555. Ohne Berücksichtigung von Partner- und verbundenen Unternehmen.

Was bei der Berechnung oft übersehen wird

  • Jahresarbeitseinheiten statt Köpfe. Teilzeit- und Saisonarbeit zählen anteilig. Mitarbeitende Eigentümer und regelmäßig mitarbeitende Gesellschafter können mitzählen.
  • Umsatz ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige indirekte Abgaben.
  • Zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Eine einmalige Über- oder Unterschreitung ändert die Klasse grundsätzlich noch nicht.
  • Partner- und verbundene Unternehmen. Bei Partnerunternehmen werden Werte anteilig, bei verbundenen zu 100 Prozent hinzugerechnet. Eine Konzerntochter mit 20 Beschäftigten kann so als mittleres Unternehmen gelten.

Erfasst auch ohne Größe

Unabhängig von Beschäftigten und Finanzwerten können auch kleine und Kleinstunternehmen erfasst sein — insbesondere bei öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten, Vertrauensdiensten, TLD-Registries, DNS-Diensten und Domainregistrierungsdiensten.

Hinzu kommen Fälle besonderer Bedeutung: alleiniger Anbieter eines wesentlichen Dienstes, erhebliche Folgen für Sicherheit oder Gesundheit bei einem Ausfall, systemisches oder grenzüberschreitendes Risiko — oder eine entsprechende Bestimmung durch die zuständige nationale Behörde.

Wesentlich oder wichtig — und warum das zählt

Die Einstufung entscheidet über Umfang der Pflichten und Art der Aufsicht. Große Einrichtungen aus Anhang I gelten regelmäßig als wesentlicheEinrichtungen, mittlere aus Anhang I sowie Einrichtungen aus Anhang II regelmäßig als wichtige. Für Telekommunikations- und Vertrauensdienste sowie weitere Sonderfälle gelten abweichende Regeln.

Was sich gerade ändern könnte — und noch nicht gilt

Die EU-Kommission hat im Januar 2026 Änderungen an NIS2 vorgeschlagen, unter anderem für kleine DNS-Anbieter und sogenannte Small Mid-Caps. Dieser Entwurf befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und ist kein geltendes Recht.

Wir führen ihn hier auf, weil er die Einordnung künftig verschieben kann — aber die Prüfung oben rechnet ausdrücklich nach der heute geltenden Fassung.

Was nach der Einordnung sinnvoll ist

Unabhängig vom Ergebnis ist der erste tragfähige Schritt eine Bestandsaufnahme: welche Systeme und Dienstleister im Einsatz sind, wer sie verantwortet, was dokumentiert ist. Das ist keine Softwarefrage, sondern eine organisatorische — und die Voraussetzung für alles Weitere.

Für den KI-Anteil dieses Bestands ist Regovio gebaut. Ausdrücklich kein NIS2-Compliance-System: technische Sicherheitsmaßnahmen und Meldeprozesse an das BSI gehören nicht dazu. Wie die Nachweisfrage konkret aussieht, steht unter Haftung der Geschäftsführung.