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Der Betriebsrat fragt, was die KI mit den Daten der Beschäftigten macht

Meist kommt die Frage nicht aus der Compliance-Abteilung, sondern aus dem Betriebsrat — und sie kommt, wenn das Werkzeug schon im Einsatz ist. Das Betriebsverfassungsgesetz nennt Künstliche Intelligenz an drei Stellen ausdrücklich. An einer davon steht ein echtes Vetorecht.

Warum die Frage kommt, wenn das Werkzeug schon läuft

KI-Werkzeuge werden selten als Projekt eingeführt. Jemand aktiviert eine Funktion im bestehenden System, eine Abteilung bucht ein Abo, ein Dienstleister schaltet ein neues Modell dazu. Es gibt keinen Rollout-Termin, an dem eine Beteiligung hätte ansetzen können.

Der Betriebsrat erfährt davon dann meist beiläufig — und fragt. Die Frage ist in diesem Moment nicht formal, sondern sehr konkret: Was macht das Werkzeug mit den Daten der Beschäftigten? Und: Kann man damit sehen, wer wie schnell arbeitet?

Die zweite Frage ist die rechtlich entscheidende. Nicht weil Überwachung beabsichtigt wäre, sondern weil das Gesetz schon an der Eignung ansetzt.

Was das Betriebsverfassungsgesetz tatsächlich sagt

Das BetrVG wurde 2021 um ausdrückliche Bezüge auf Künstliche Intelligenz ergänzt. Die verbreitete Kurzfassung „der Betriebsrat muss bei KI mitbestimmen" ist dabei zu unscharf, um daraus zu handeln: Es gibt drei verschiedene Stärken, und sie hängen nicht am Werkzeug, sondern am Anlass.

Fünf Anlässe mit dem jeweils ausgelösten Beteiligungsrecht: § 90 BetrVG Beratung, § 87 Abs. 1 Nr. 6 echte Mitbestimmung, § 95 Abs. 2a Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien, § 80 Abs. 3 Anspruch auf einen Sachverständigen und Art. 26 Abs. 7 KI-VO Informationspflicht.
Die Zeilen schließen sich nicht aus. Ein Werkzeug kann Zeile 1 und Zeile 2 gleichzeitig auslösen. — auf schmalen Bildschirmen seitlich scrollbar.

Quelle: Betriebsverfassungsgesetz, §§ 80 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 6, 90 Abs. 1 Nr. 3 und 95 Abs. 2a, jeweils im Wortlaut der amtlichen Fassung. Die Bezüge auf Künstliche Intelligenz wurden durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 eingefügt. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 26 Abs. 7. · Stand Oktober 2026

Der häufigste Irrtum: „Wir überwachen doch niemanden"

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG knüpft an technische Einrichtungen an, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. In der arbeitsgerichtlichen Praxis wird diese Formulierung weit gelesen: Es genügt, dass die Einrichtung dazu objektiv geeignet ist. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Die Absicht ist nicht der Maßstab. Die Eignung ist es.

Das ist der Grund, warum so viele KI-Werkzeuge in diese Nummer fallen, ohne dass es jemand vermutet hätte. Ein Assistent, der Bearbeitungszeiten protokolliert. Ein Transkriptionsdienst, der Gesprächsdauer und Sprechanteile ausweist. Ein Ticketsystem, das Antwortqualität bewertet. In allen drei Fällen entstehen personenbeziehbare Leistungsdaten als Nebenprodukt — und genau darauf kommt es an.

Tabelle mit vier KI-Werkzeugen und den Leistungsdaten, die sie nebenbei erzeugen: Schreibassistent, Transkription, Ticket-Assistent und Übersetzungswerkzeug, jeweils mit der Angabe, ob Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift.
Nicht das Werkzeug entscheidet über die Mitbestimmung, sondern die Daten, die dabei anfallen. — auf schmalen Bildschirmen seitlich scrollbar.

Was in eine Betriebsvereinbarung zu KI gehört

Es gibt keine vorgeschriebene Form. Was sich in der Praxis als tragfähig erweist, lässt sich auf sieben Punkte zusammenziehen — und der wichtigste ist der letzte.

PunktWorum es geht
GeltungsbereichWelche Systeme erfasst sind — benannt, nicht als Gattung. „Alle KI-Systeme" ist nicht prüfbar und erzeugt Streit bei jedem neuen Werkzeug.
ZweckbindungWofür das System genutzt wird, und wofür ausdrücklich nicht. Hier gehört die Leistungs- und Verhaltenskontrolle hin, wenn sie ausgeschlossen werden soll.
Datenarten und SpeicherdauerWelche Daten anfallen, wie lange sie vorliegen, wer darauf zugreift.
AuswertungsverboteWelche Auswertungen unterbleiben — einschließlich derer, die technisch möglich wären. Dieser Punkt trägt die Vereinbarung in der Praxis.
Menschliche AufsichtWer Ergebnisse vor der Verwendung prüft, und bei welchen Entscheidungen eine Automatik nicht genügt.
EinweisungWer in das System eingewiesen wird und mit welchen Inhalten.
Verfahren für neue SystemeWie ein künftiges Werkzeug aufgenommen wird, in welcher Frist und mit welchen Angaben. Ohne diesen Punkt ist die Vereinbarung am Tag ihrer Unterschrift auf dem Stand von gestern.

Der letzte Punkt ist der, an dem Vereinbarungen scheitern. Eine Liste benannter Systeme ohne Aufnahmeverfahren führt dazu, dass jedes neue Werkzeug eine neue Verhandlung auslöst — und bis die geführt ist, läuft es bereits.

Ablaufdiagramm in sechs Schritten von der Planung eines KI-Werkzeugs über die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 90 BetrVG und die Prüfung der Mitbestimmung bis zur Betriebsvereinbarung und dem Aufnahmeverfahren für neue Systeme.
Der Ablauf von der Planung bis zur Vereinbarung. Schritt 6 ist der, der am häufigsten fehlt. — auf schmalen Bildschirmen seitlich scrollbar.

Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede oder Richtlinie?

Drei Instrumente, die regelmäßig verwechselt werden, mit sehr unterschiedlicher Tragweite:

InstrumentWer entscheidetWirkung
KI-RichtlinieArbeitgeber alleinWeisung an die Beschäftigten. Trägt dort nicht, wo Mitbestimmung besteht.
RegelungsabredeArbeitgeber und BetriebsratBindet die Betriebsparteien, begründet aber keine unmittelbaren Rechte der Beschäftigten.
BetriebsvereinbarungArbeitgeber und Betriebsrat, schriftlichWirkt unmittelbar und zwingend für die Beschäftigten. Das stärkste der drei Instrumente.

Wenn Sie heute weder Vereinbarung noch Richtlinie haben, ist die KI-Richtlinie der schnellere erste Schritt — mit der Einschränkung, dass sie eine Mitbestimmung nicht ersetzt, sondern ihr höchstens vorarbeitet.

Die Betriebsvereinbarung als datenschutzrechtliche Grundlage

Eine Betriebsvereinbarung kann als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten dienen. Das ist seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aber kein Freibrief mehr: Eine solche Kollektivvereinbarung muss die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen und darüber hinaus den allgemeinen Vorgaben der DSGVO entsprechen — insbesondere den Art. 5, 6 und 9. Sie unterliegt dabei der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, einschließlich der Erforderlichkeitsabwägung der Betriebsparteien.

Quelle: EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Rechtssache C-34/21. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 88. Einordnung nach übereinstimmenden arbeitsrechtlichen Fachveröffentlichungen; maßgeblich sind Urteil und Verordnungstext. · Stand Oktober 2026

Praktisch heißt das: Eine Vereinbarung, die eine Verarbeitung pauschal erlaubt, trägt nicht. Sie muss sagen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und warum das erforderlich ist.

Was Sie brauchen, bevor Sie verhandeln

Die Verhandlung scheitert fast nie an der Formulierung, sondern an der Faktenlage. Drei Angaben muss der Arbeitgeber liefern können, und zwar je System:

  1. Welche Systeme sind überhaupt im Einsatz — einschließlich der KI-Funktionen in Software, die lange vor der KI eingeführt wurde.
  2. Welche personenbeziehbaren Daten fallen an — auch die, die als Nebenprodukt entstehen und niemand ausgewertet hat.
  3. Wer ist verantwortlich und wer schaut auf die Ergebnisse — namentlich nach Rolle, nicht als Zuständigkeit der Abteilung.

Wenn Sie die erste Frage nicht beantworten können, fangen Sie dort an: Shadow AI sichtbar machen. Eine Verhandlung über einen Bestand, den keine Seite kennt, endet in einer Vereinbarung über Vermutungen.

Was Regovio dazu beiträgt

Zur Abgrenzung, bevor es konkret wird: Regovio erstellt keine Betriebsvereinbarung und liefert keine Muster dafür. Das ist Aufgabe der Betriebsparteien und ihrer Berater. Was Regovio abdeckt, ist die Faktenlage, auf die sich eine Vereinbarung stützt — und die laufende Pflege, ohne die sie veraltet.

AnforderungRegovioStand
Welche Systeme im Einsatz sindRegister mit Typ, Einsatzkontext und Anbieterheute verfügbar
Welche Daten anfallenStrukturierte Bewertung je Asset: personenbezogene Daten, automatisierte Entscheidungen, menschliche Aufsichtheute verfügbar
Wer verantwortlich istExplizite Rollenzuweisung je Asset statt Textfeldheute verfügbar
Beleg, welcher Stand wann galtAppend-only Audit-Log mit Akteur und Zeitpunktheute verfügbar
Unterlage für die Beratung nach § 90Audit-Export mit SHA-256-Manifest je Dateiheute verfügbar
Kennzeichnung mitbestimmungsrelevanter SystemeÜber die Bewertungsfelder ableitbar, aber keine eigene Kennzeichnungteilweise
Mustertexte, VereinbarungsvorlagenNicht enthalten und nicht geplantauf der Roadmap — heute nicht enthalten

Wenn die Frage bei Ihnen aus einer Nachweispflicht gegenüber Dritten kommt und nicht aus dem Betriebsrat, ist der Weg vom Lieferantenfragebogen zum belastbaren Nachweis der passendere Einstieg.